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	<title>Beitragszahlung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Beitragszahlung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Am 1. Juli tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz in Kraft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balog Emese]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2020 07:00:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Juli 2020 tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz, d. h. das Gesetz Nr. CXXII von 2019 über die zu Versorgungsleistungen der Sozialversicherung berechtigten Personen sowie die Deckung dieser Versorgungsleistungen in Kraft, von dem das zur Zeit geltende Gesetz Nr. LXXX von 1997 und die damit verbundene Durchführungsverordnung abgelöst werden. Der Absicht des ungarischen Gesetzgebers [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de/2020/02/25/das-neue-sv-gesetz/">Am 1. Juli tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz in Kraft</a> bejegyzés először <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Juli 2020 tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz, d. h. das Gesetz Nr. CXXII von 2019 über die zu Versorgungsleistungen der Sozialversicherung berechtigten Personen sowie die Deckung dieser Versorgungsleistungen in Kraft, von dem das zur Zeit geltende Gesetz Nr. LXXX von 1997 und die damit verbundene Durchführungsverordnung abgelöst werden.</p>
<p>Der Absicht des ungarischen Gesetzgebers zufolge wird durch das neue SV-Gesetz <strong>die fragmentierte Regelung vereinheitlicht und vereinfacht und verringert so die administrativen Lasten</strong>. In <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/08/steueraenderungen-fuer-2020/">unserem Artikel</a> über die Steueränderungen 2020 berührten wir die wichtigsten Veränderungen; im Folgenden möchten wir einige eher für Privatpersonen (Beschäftigte, Entsandte) wichtige Details herausheben.</p>
<h5><strong>Das neue SV-Gesetz hat ein Hauptelement: Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 %</strong></h5>
<p>Das neues SV-Gesetz formuliert als Kernelement, dass unter Verschmelzung der Krankenversicherungsbeiträge für Sachleistungen von 4 %, der Krankenversicherungsbeiträge für Geldleistungen von 3 %, der Arbeitsmarktbeiträge von 1,5 % und der Rentenbeiträge von 10 % <strong>ein einheitlicher Betragssatz für Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 % geschaffen wird</strong>. Die Rentenbeiträge bleiben zugleich auch als gesonderter Begriff bestehen, die in einem speziellen Fall im Einklang mit den früheren Regeln zu zahlen sind. Die individuelle Beitragslast ändert sich also in der Höhe ab 1. Juli nicht und auch danach zahlt die versicherte Person die Beiträge (mit den im Gesetz festgelegten Ausnahmen) für alle die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte, die in dem mit einer Versicherungspflicht verbundenen Rechtsverhältnis anfallen.</p>
<p>Über die Minderung der Lasten der Arbeitgeber bei der Steueradministration hinaus ist es ein weiterer Vorteil der einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge, dass <strong>die Beitragsvergünstigung für Familien</strong> bei den dazu Berechtigten bereits <strong>für die gesamten öffentlichen Lasten von 18,5 % geltend gemacht werden kann.</strong> (Vor dem 1. Juli konnte man die Vergünstigung auf die Arbeitsmarktbeiträge von 1,5 % nicht anwenden.) Dies kann vor allem die Familien mit niedrigem Verdienst oder mit mehreren Kindern günstig betreffen.</p>
<h5><strong>Das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen</strong></h5>
<p>Das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen wird im Interesse der Transparenz im neuen Gesetz in einem gesonderten Abschnitt geregelt, während sich gleichzeitig <strong>auch der Inhalt der Definition ändert</strong>. Das neue SV-Gesetz sieht aufgrund seines § 27 Absatz 1 Folgendes als das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen an:</p>
<p>a) von den in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallenden Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuergesetz das bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Steuervorauszahlung berücksichtigte Einkommen, die für eine die Interessenvertretung der Arbeitnehmer versehende Organisation abgezogenen (eingezahlten) Mitgliedsbeiträge, die aufgrund eines Arbeitsvertrags zur Berufsbildung tatsächlich gezahlten Geldzuwendungen, die Servicegebühren in Restaurants bzw. die Stipendien, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Stipendium gezahlt wurden,</p>
<p>b) wenn abweichend von Buchstabe <em>a</em> aufgrund eines internationalen Vertrags das Besteuerungsrecht Ungarn nicht besteht,</p>
<ul>
<li>den Grundlohn, doch wenigstens die für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik für Personen in Vollzeitanstellung veröffentlichten Bruttoeinkünfte auf volkswirtschaftlicher Ebene oder</li>
<li>die als Gegenwert einer Tätigkeit im Berichtsmonat erzielten – im Falle eines Arbeitsverhältnisses für den Berichtsmonat verrechneten – Einkünfte, wenn diese nicht die Summe laut dem obigen Punkt erreichen.</li>
</ul>
<p>Im Grunde dürfen wir also auch weiterhin die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage laut Einkommensteuergesetz berücksichtigten Einkünfte (neben sonstigen Einkommensarten wie Trinkgelder usw.) als Beitragsbemessungsgrundlage ansehen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass einerseits <strong>Trinkgelder</strong>, die Kellner direkt von Verbrauchern bekommen,<strong> ab 1. Juli nicht als Beitragsbemessungsgrundlage angesehen werden </strong>(Servicegebühren werden aber weiterhin beinhaltet) und <strong>sich </strong>andererseits <strong>die Bestimmung der die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte ändert, wenn das Besteuerungsrecht Ungarns </strong>für das gegebene Einkommen <strong>nicht oder nur zum Teil besteht.</strong></p>
<p>Bei einem Arbeitsverhältnis und einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/10/04/entsendungsregelungen-sozialversicherung/">Entsendung</a> bedeutet das praktisch, dass, wenn die Besteuerung des Einkommens in einem gegebenen Monat zwischen einen anderen Staat und Ungarn aufgeteilt wird, als Bemessungsgrundlage der Beiträge Folgendes zusammen berücksichtigt werden muss:</p>
<p>a) der auf die (Arbeits-)Tage in Ungarn entfallende Lohn und</p>
<p>b) der auf die Kalendertage im Ausland</p>
<ul>
<li>entfallende Grundlohn, doch wenigstens der für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik veröffentlichte Bruttodurchschnittsverdienst auf volkswirtschaftlicher Ebene (der aufgrund der Schnellinformation des Zentralamtes für Statistik im Monat Juli 2019 362.600 HUF – ca. 1.074 EUR – betrug), oder</li>
<li>entfallenden, als Gegenwert der Tätigkeit erhaltenen Einkünfte, wenn dieser Wert den Betrag lauft dem vorherigen Punkt nicht erreicht.</li>
</ul>
<p>Obwohl die mit dem die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkommen verbundenen Regeln auf die Ebene eines gesonderten Paragraphen gehoben wurden und auch die Definition aufgefrischt wurde, <strong>definiert das SV-Gesetz auch weiterhin nicht den Begriff des Grundlohns</strong>, was in internationalen Fällen von besonderer Bedeutung sein kann. Darüber hinaus warten auch solche mit der Auslegung verbundenen weiteren Aufgaben auf den Gesetzgeber, wie beispielsweise die Definition „des Gegenwertes der Tätigkeit”.</p>
<h5><strong>Untergrenze der Beitragszahlung bei einem Arbeitsverhältnis</strong></h5>
<p>Das neue SV-Gesetz hat ein völlig neues Element eingeführt, auf das man insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung achten muss, indem es<strong> bei einem Arbeitsverhältnis bzw. einer dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Beschäftigung eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bestimmt</strong>. (Eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage regelte das Gesetz bisher nur bei den Unternehmern.) Auf dieser Grundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge wenigstens für 30 % des Mindestlohns zu zahlen. Die Möglichkeit zu einer Befreiung von dieser Pflicht besteht nur in einzelnen, taxativ aufgeführten Fällen.</p>
<h5><strong>Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen</strong></h5>
<p>Die Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen sind des Weiteren auch von den laut SV-Gesetz als Inländer angesehenen verpflichteten natürlichen Personen zu zahlen, die nicht versichert sind und auch unter einem anderen Rechtstitel nicht zu Gesundheitsdienstleistungen berechtigt sind. Ab 1. Juli ändert sich, dass <strong>die Finanzbehörde die Pflicht mit einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren automatisch festlegt</strong> und das mit einer Anmeldung der natürlichen Person bei der Finanzbehörde beginnende Verfahren (wie das System bis zum 30. Juni funktionierte) zur Ausnahme wird.</p>
<p>Eine Verschärfung stellt es dar, dass<strong> der Sozialversicherungscode ungültig wird, wenn die verpflichtete Person Rückstände von mehr als dem Dreifachen der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen anhäuft</strong>. Das bedeutet, dass man mit diesem Sozialversicherungscode nicht kostenlos Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann – außer, wenn man die Schulden rückwirkend begleicht, bevor die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>Zusatztätigkeit – Rentner </strong></p>
<p>Das neue SV-Gesetz besagt, dass ab 1. Juli nicht mehr nur die in einem Arbeitsverhältnis laut Arbeitsgesetzbuch beschäftigten <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/01/22/rentner-aus-eigener-versicherung/">Rentner aus eigener Versicherung</a> von der Beitragszahlungspflicht befreit werden, sondern <strong>auch andere Rentner mit einem Rechtsverhältnis, das im Normalfall einen Versichertenstatus zur Folge hat, </strong>(z. B. angesichts einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltene Einkünfte, die 30 % des Mindestlohns erreichen) von der Versicherungspflicht <strong>befreit werden</strong>.</p>
<blockquote><p>Wie aus unserem Artikel hervorgeht, läutet das neue SV-Gesetz in Ungarn bei der Sozialversicherung keine systemrelevante Änderung ein. Die Grundsätze, wie auch die grundlegenden Bestimmungen und Verfahrensregeln zum Versicherungsverhältnis bauen auf die früheren Rechtsquellen auf; eine inhaltliche Abweichung betrifft nur einen begrenzten Teil der Regelung. Trotzdem ist es wichtig, dass sich jeder Arbeitgeber über die Änderung im Klaren ist. Wenn Sie wissen möchten, inwieweit die mit der Sozialversicherung verbundenen Änderungen Ihre Firma betreffen, suchen Sie die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a> vertrauensvoll auf!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de/2020/02/25/das-neue-sv-gesetz/">Am 1. Juli tritt in Ungarn das neue SV-Gesetz in Kraft</a> bejegyzés először <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balog Emese]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 08:18:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am Ende unseres früheren Artikels, der ein umfassendes Bild über die direkten und indirekten steuerlichen Wirkungen des Brexits gab, erwähnten wir einige wichtigere Fakten der Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung. Im vorliegenden Artikel, der wegen des von der Regierung eingebrachten und vom Parlament am 19. März angenommenen Gesetzentwurfs Nr. T/4821 verfasst wurde, untersuchen wir [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de/2019/03/26/auswirkungen-des-brexits-auf-die-sozialversicherung/">Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung</a> bejegyzés először <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Ende unseres <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/02/19/steuerlichen-folgen-des-brexit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">früheren Artikels</a>, der ein umfassendes Bild über die direkten und indirekten steuerlichen Wirkungen des Brexits gab, erwähnten wir einige wichtigere Fakten der Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung. Im vorliegenden Artikel, der wegen des von der Regierung eingebrachten und vom Parlament am 19. März angenommenen <strong>Gesetzentwurfs Nr. T/4821 </strong>verfasst wurde, untersuchen wir von den Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung eingehender die wahrscheinlichsten Änderungen bei den Entsendungen. Das erwähnte Gesetz <strong>liefert gesetzliche Änderungen für den Fall eines </strong>ungeregelten oder <strong>ungeordneten Brexits</strong> und <strong>mindert damit die Unsicherheiten hinsichtlich der Sozialversicherungspflichten</strong>.</p>
<h5><strong>Über die Quelle der Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung</strong></h5>
<p>Von den Auswirkungen eines ungeregelten Brexits auf die Sozialversicherung ist die erste und wichtigste Änderung, dass <strong>das Vereinigte Königreich</strong>, sollte der Austrittsvertrag nicht angenommen werden, so aus der Europäischen Union austreten wird, dass es <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/10/04/entsendungsregelungen-sozialversicherung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">vom Aspekt der Sozialversicherung</a> mit sofortiger Wirkung <strong>als Drittland angesehen wird</strong>, da nämlich (auch) die Anwendbarkeit der Sozialverordnungen der EU erlischt.</p>
<p>Zwischen Ungarn und dem Vereinigten Königreich <strong>ist kein Abkommen über die soziale Sicherheit</strong> (SV-Abkommen)<strong> zustande gekommen</strong>, das ähnlich wie die Koordinierungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bezüglich der Vertragsstaaten über die anzuwendenden Regeln der Sozialversicherung verfügen würde, z. B. <strong>über die bei Entsendungen zwischen den zwei Ländern zu berücksichtigenden Regeln der Bestimmung der Versicherungspflicht (Beitragszahlungspflicht)</strong>.</p>
<p>Es stellt sich also die Frage, wie man bei einer bereits nach dem Austritt beginnenden Entsendung vorgehen müsste bzw. welche Regeln der Sozialversicherung verfolgt werden müssen, wenn die Entsendung noch vor dem ungeregelten Brexit begonnen hatte.</p>
<h5><strong>Über Entsendungen, die nach dem Austritt beginnen</strong></h5>
<p>Angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich als Drittland angesehen werden würde, wenn seine EU-Mitgliedschaft erlischt, müsste die in § 11 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. LXXX von 1997 über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung und die zur Privatrente berechtigten Personen sowie über die Deckung dieser Leistungen (Sozialversicherungsgesetz) festgelegte und auf Entsendungen bezogene sog. <strong>Zwei-Jahres-Regel</strong> angewendet werden.</p>
<p>D. h., <strong>die Versicherung würde sich nicht auf die Arbeitnehmer erstrecken, die so von der Beitragszahlungspflicht befreit werden würden, wenn</strong> die folgenden Bedingungen erfüllt werden:</p>
<ul>
<li>der Arbeitgeber ist in Ungarn nicht eingetragen,</li>
<li>der Arbeitnehmer ist auf dem Gebiet von Ungarn beschäftigt,</li>
<li>der laut Sozialversicherungsgesetz als Ausländer angesehene Arbeitnehmer verfügt über die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes (z. B. des Vereinigten Königreichs),</li>
<li>die Dauer <strong>der Entsendung</strong> Beschäftigung <strong>liegt nicht über zwei Jahren,</strong></li>
<li>seit dem Ende der vorherigen Arbeitsverrichtung in Ungarn sind drei Jahre vergangen.</li>
</ul>
<p>Auch die Zahlung der Sozialbeitragsteuer durch den ausländischen Arbeitgeber kommt aufgrund von § 5 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes Nr. LII von 2018 über die Sozialbeitragsteuer nicht in Frage.</p>
<p>Laut Gesetz müssten bei der Prüfung der Bedingung der seit der in Ungarn zuletzt verrichteten Arbeit vergangenen drei Jahre die vor dem Austrittsdatum begonnenen Entsendungen bis zum 31. Dezember 2020 außer Acht gelassen werden.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Über bereits laufende Entsendungen</strong></h5>
<p>Bereits früher, <strong>vor dem Austritt begonnene Entsendungen</strong> nach Ungarn oder ins Vereinigte Königreich <strong>würden </strong>bis zu dem zu Beginn der Entsendung bekannten Zeitpunkt, <strong>doch höchstens bis zum 31. Dezember 2020 als Entsendung angesehen werden</strong>. Aufgrund dessen würden also die Briten laut Gesetzentwurf bei den am Tag des Austritts laufenden Entsendungen spätestens bis zum obigen Zeitpunkt von der Beitragszahlungspflicht der ungarischen Sozialversicherung befreit werden.</p>
<p>Der Zweck des angenommenen Gesetzes besteht letztendlich darin, die Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen eines ungeregelten Brexits auf die Sozialversicherung zu mindern. Die Änderung der ungarischen Regelung gewährleistet nämlich – vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2020 – auch im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Vereinbarung die Anwendbarkeit der früher aufgrund der Bestimmungen der Systeme der sozialen Sicherheit maßgebenden Regeln.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Unternehmen von den Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung betroffen ist, kontaktieren Sie bitte die <a href="/?page_id=5981" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a>!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de/2019/03/26/auswirkungen-des-brexits-auf-die-sozialversicherung/">Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung</a> bejegyzés először <a href="https://wplabs.hu/demos/wts/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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