{"id":28277,"date":"2021-05-21T15:00:17","date_gmt":"2021-05-21T13:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/wplabs.hu\/demos\/wts\/2021\/05\/21\/steuerpaket-vom-fruehjahr\/"},"modified":"2021-05-21T15:00:17","modified_gmt":"2021-05-21T13:00:17","slug":"steuerpaket-vom-fruehjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wplabs.hu\/demos\/wts\/de\/2021\/05\/21\/steuerpaket-vom-fruehjahr\/","title":{"rendered":"Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr wurde beim Parlament eingebracht"},"content":{"rendered":"<p>Die Steuer\u00e4nderungspl\u00e4ne der ungarischen Regierung f\u00fcr 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der <strong>Gesetzentwurf Nr. T\/16208<\/strong> \u00fcber die \u00c4nderung einzelner Steuergesetze, d.\u00a0h. das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr bringt fasst bei allen Steuerarten \u00c4nderungen.<\/p>\n<h1>Einkommensteuern<\/h1>\n<h5><strong>Einkommensteuer<\/strong><\/h5>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr vereinfacht in Ungarn die <strong>Regeln der Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern<\/strong>. Zur Bestimmung des Schwellenwertes der Eink\u00fcnfte, der zur Wahl der Besteuerungsart berechtigt, wird eine der \u00c4nderung des j\u00e4hrlichen Mindestlohns folgende Regel zur Gew\u00e4hrleistung einer regelm\u00e4\u00dfigen Valorisierung eingef\u00fchrt. Das System der zur Einkommensermittlung notwendigen Anteile der Pauschalkosten wird vereinfacht und die in der H\u00f6he der H\u00e4lfte des j\u00e4hrlichen Mindestlohns pauschal bestimmten Eink\u00fcnfte werden von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p><strong>Hinsichtlich der Daten, die sich sicher nicht mehr \u00e4ndern k\u00f6nnen, muss <\/strong>dem Arbeitgeber bzw. dem Auszahler von regelm\u00e4\u00dfigen Eink\u00fcnften <strong>nicht j\u00e4hrlich eine neue Erkl\u00e4rung abgegeben werden<\/strong>. Ein solcher Fall besteht, wenn die Kinder schon erwachsen sind oder die Mutter bereits seit wenigstens 12 Jahren f\u00fcr die Kinder zu Kindergeld berechtigt ist. An die \u00c4nderung ist eine \u00dcbergangsbestimmung gekn\u00fcpft, wonach die zur Verg\u00fcnstigung berechtigte Mutter, wenn sie in 2021 eine Erkl\u00e4rung abgegeben hat und den Bedingungen entspricht, in 2022 keine neuerliche Erkl\u00e4rung abgeben muss.<\/p>\n<h5><strong>Besteuerung von Krypto-Verm\u00f6genswerten<\/strong><\/h5>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr legt f\u00fcr Ungarn neue steuerliche Regelungen f\u00fcr die Steuerpflicht von Einkommen aus Gesch\u00e4ften mit Krypto-Verm\u00f6genswerten fest. Aufgrund der gegenw\u00e4rtigen Regeln tragen die bei der \u00dcbertragung von Kryptow\u00e4hrung anfallenden Eink\u00fcnfte \u2013 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung \u2013 \u00f6ffentliche Lasten wie sonstige Einkommen und m\u00fcssen so Einkommensteuer in H\u00f6he von 15 % und auch Sozialbeitragsteuer in H\u00f6he von 15,5 % zahlen. Bezieht die Privatperson die Eink\u00fcnfte von einer Gesellschaft bzw. einem Unternehmen, die\/das nicht in Ungarn ans\u00e4ssig ist, (was beim Handel mit Kryptow\u00e4hrung ziemlich h\u00e4ufig vorkommt,) ist die Sozialbeitragsteuer von der Privatperson zu zahlen, weshalb die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und der Sozialbeitragsteuer 87 % der im \u00dcbrigen ermittelten Einkommen betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Aufgrund der neuen Regeln sind <strong>die Eink\u00fcnfte aus dem Verkauf von Krypto-Verm\u00f6genswerten<\/strong> nicht mehr Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage, sondern <strong>werden als gesondert zu versteuerndes Einkommen angesehen<\/strong>, wof\u00fcr auch keine Sozialbeitragsteuer zu zahlen ist.<\/p>\n<p>Aufgrund einer \u00dcbergangsbestimmung k\u00f6nnen Privatpersonen, die vor 2022 bei der \u00dcbertragung bzw. Abtretung von Krypto-Verm\u00f6genswerten kein Einkommen ermittelt hatten, das Einkommen nach den neuen Regeln ermitteln und dieses als Gesch\u00e4ftsergebnis von 2022 ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Methode der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Gesch\u00e4ften mit Krypto-Verm\u00f6genswerten baut auf einer \u00e4hnlichen Logik wie bei der Bestimmung des Einkommens aus kontrollierten Kapitalmarktgesch\u00e4ften auf. <strong>Ein Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Gesch\u00e4ftsgewinne \u00fcber der Gesamtsumme der im Berichtsjahr realisierten Gesch\u00e4ftsverluste und der mit den Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen verbundenen Geb\u00fchren und Provisionen liegt.<\/strong> Zu Letzteren geh\u00f6ren auch die nachgewiesenen Ausgaben im Berichtsjahr, die nicht mit dem konkreten Gesch\u00e4ft verbunden sind, doch im Zusammenhang mit dem Halten der Krypto-Verm\u00f6genswerte anfallen. Gesch\u00e4ftsgewinne entstehen, wenn die erzielten Eink\u00fcnfte \u00fcber den f\u00fcr den Erwerb der Krypto-Verm\u00f6genswerte und f\u00fcr die mit dem Gesch\u00e4ft verbundenen Geb\u00fchren und Provisionen verwendeten nachgewiesenen Ausgaben liegen. Gesch\u00e4ftseink\u00fcnfte wiederum m\u00fcssen nicht (bzw. d\u00fcrfen nicht) ermittelt werden, wenn die Eink\u00fcnfte aus den Gesch\u00e4ften nicht \u00fcber 10\u00a0% des Mindestlohns liegen. Die letztere Bestimmung kann angewendet werden, wenn die Privatperson zum Tag des Erwerbs der Eink\u00fcnfte aus anderen Gesch\u00e4ften zum gleichen Gegenstand keine Eink\u00fcnfte erzielt und die Summe dieser Eink\u00fcnfte im Steuerjahr nicht \u00fcber dem Mindestlohn liegt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Gesch\u00e4ftsergebnisses ist der zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung bzw. Abtretung der Krypto-Verm\u00f6genswerte (Beginn der Rechtsaus\u00fcbung) ermittelte \u00fcbliche Marktwert der Krypto-Verm\u00f6genswerte unter den Eink\u00fcnften zu ber\u00fccksichtigen. Als Ausgaben wiederum k\u00f6nnen die beim Erwerb der Krypto-Verm\u00f6genswerte unter den im Gesetz angegebenen Rechtstiteln im Berichtsjahr aufgetretenen Kosten ber\u00fccksichtigt werden (z.\u00a0B. beim Kauf von Krypto-Verm\u00f6genswerten die f\u00fcr den Erwerb verwendeten Ausgaben bzw. beim Sch\u00fcrfen die bei dieser T\u00e4tigkeit angefallenen Kosten).<\/p>\n<p>Liegen im Steuerjahr die gesamten Gesch\u00e4ftsverluste \u00fcber der Summe der gesamten Gesch\u00e4ftsgewinne, kann die Verluste erleidende Privatperson von der <strong>M\u00f6glichkeit eines<\/strong> <strong>Steuerausgleichs <\/strong>Gebrauch machen. Beim Steuerausgleich kann die Privatperson den \u201eSteuergehalt\u201d ihrer im Steuerjahr bzw. in den zwei Jahren davor erlittenen Verluste aus Gesch\u00e4ften mit Krypto-Verm\u00f6genswerten in ihrer Jahressteuererkl\u00e4rung als gezahlte Steuer geltend machen.<\/p>\n<h5><strong>Sozialbeitragsteuer<\/strong><\/h5>\n<p>Ab 1. Juli 2022 <strong>w\u00fcrde<\/strong> die H\u00f6he der Sozialbeitragsteuer in Ungarn um einen halben Prozentpunkt auf <strong>15\u00a0% sinken<\/strong>.<\/p>\n<h5><strong>Berufsbildungsabgabe<\/strong><\/h5>\n<p>Die steuerlichen Lasten der Arbeitgeber auf L\u00f6hne und Geh\u00e4lter w\u00fcrden ab 1. Juli 2022 insgesamt um zwei Prozentpunkte sinken. Zur Senkung der administrativen Lasten <strong>wurde <\/strong>als Teil dessen die Berufsbildungsabgabe (1,5 %) <strong>abgeschafft<\/strong>.<\/p>\n<h5><strong>K\u00f6rperschaftsteuer <\/strong><\/h5>\n<p>Als wichtiges Element im Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr <strong>wird <\/strong>in Ungarn bei der K\u00f6rperschaftsteuer der <strong>Teil der <\/strong>Ma\u00dfnahmen gegen Steuerhinterziehung enthaltenden <strong>EU-Richtlinie zu den sog. umgekehrt hybriden Unternehmen umgesetzt<\/strong>. Damit wird die Implementierung der Richtlinie vollkommen abgeschlossen.<\/p>\n<p>Der \u00c4nderung zufolge <strong>wird als im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger auch die in Ungarn eingetragene oder ans\u00e4ssige hybride Wirtschaftsorganisation angesehen, die sich im Mehrheitseigentum von ausl\u00e4ndischen Steuerzahlern befindet, deren Staat eine hybride Wirtschaftsorganisation als Steuerpflichtigen betrachtet<\/strong>. Zu den so bestimmten inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen geh\u00f6ren nicht die Investmentfonds bzw. -formen, deren Inhaber \u00fcber ein breites und diversifiziertes Wertpapier-Portfolio verf\u00fcgen und in Ungarn unter die Anlegerschutzbestimmungen fallen. Die Eink\u00fcnfte einer hybriden Wirtschaftsorganisation werden in einem Umfang besteuert, wie diese Eink\u00fcnfte nicht von einer steuerrechtlichen Regelung in Ungarn oder einem anderen Staat besteuert werden.<\/p>\n<p>Durch das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr werden des Weiteren Bestimmungen zu gemeinn\u00fctzigen Verm\u00f6gensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von \u00f6ffentlichen Aufgaben eingef\u00fchrt.<\/p>\n<h1>Einzelne Branchensondersteuern<\/h1>\n<h5><strong>Einkommensteuer der Energieversorger<\/strong><\/h5>\n<p>Zur Unterst\u00fctzung des Neustarts der Wirtschaft <strong>f\u00fchrt<\/strong> das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr<strong> die Verlustabgrenzung<\/strong> auch <strong>bei der Einkommensteuer der Energieversorger <\/strong>bzw. Bestimmungen in Bezug auf Zuwendungen an gemeinn\u00fctzige Verm\u00f6gensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von \u00f6ffentlichen Aufgaben <strong>ein<\/strong>.<\/p>\n<h5><strong>Sondersteuer f\u00fcr Finanzorganisationen<\/strong><\/h5>\n<p>Die Steuerpflicht von Risikokapitalfondsverwaltern und B\u00f6rsen bei der Sondersteuer f\u00fcr Finanzorganisationen erlischt.<\/p>\n<h1>Umsatzsteuern<\/h1>\n<h5><strong>Umsatzsteuer<\/strong><\/h5>\n<p>Der als Teil im Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr formulierte Vorschlag schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Ungarn eine<strong> Registrierungs- und Datenleistungspflicht der Zahlungsdienstleister<\/strong>. Das dynamische Wachstum des grenz\u00fcberschreitenden <strong>elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs<\/strong> und die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden <a href=\"https:\/\/wtsklient.hu\/de\/2021\/03\/05\/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle\/\">neuen Umsatzsteuerregeln zum elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr<\/a> machen n\u00e4mlich die Einf\u00fchrung eines neuen <strong>Kontrollinstrument<\/strong>s notwendig. Im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr kann der Verk\u00e4ufer bei einem grenz\u00fcberschreitenden Verkauf an eine nicht steuerpflichtige Person in dem von seiner Ans\u00e4ssigkeit abweichenden Mitgliedstaat seine Steuerzahlungspflicht mit Hilfe eines Systems nachkommen, das keine Registrierung in diesem Mitgliedstaat erfordert. Auf \u00e4hnliche Weise <strong>wird <\/strong>auch<strong> die Zahlung der Umsatzsteuer f\u00fcr Importsendungen unter 150 EUR vereinfacht<\/strong>. Diese Regeln stellen f\u00fcr die Unternehmen eine Vereinfachung dar, haben aber gleichzeitig vom Kontrollaspekt eine schwierige Lage f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden zur Folge. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, den Steuerbeh\u00f6rden mit der Weitergabe der \u00fcber die grenz\u00fcberschreitenden Zahlungen zur Verf\u00fcgung stehenden Zahlungsdaten ein Instrument f\u00fcr die Kontrolle der Erf\u00fcllung der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende elektronische Gesch\u00e4fte zu sichern.<\/p>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Verbindung mit dem Erwerb von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen sowie dem Produktimport durch bewaffnete Kr\u00e4fte der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europ\u00e4ischen Union hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer die gleichen Bedingungen wie beim Erwerb von Gegenst\u00e4nden durch bewaffnete Kr\u00e4fte im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen der NATO.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige der Umsatzsteuer <strong>kann <\/strong>mit einem gesonderten <strong>schriftlichen Antrag <\/strong>von der staatlichen Steuerbeh\u00f6rde <strong>den Umsatzsteuergehalt der von ihm als uneinbringliche Forderungen verrechneten Summen zur\u00fcckfordern<\/strong>, wenn zu dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, die angesichts der die Grundlage der Forderungen bildenden urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4fte berechnete Verj\u00e4hrungsfrist bereits abgelaufen war. Dieser Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, eingereicht werden, und die Voraussetzung f\u00fcr die Einreichung des Antrags ist, dass die gesetzlichen Bedingungen zu einer Senkung der Bemessungsgrundlage unter dem Rechtstitel <a href=\"https:\/\/wtsklient.hu\/de\/2020\/01\/14\/uneinbringliche-forderungen\/\">uneinbringliche Forderungen<\/a> im \u00dcbrigen erf\u00fcllt werden. Die \u00c4nderung regelt auch das zu verfolgende Verfahren f\u00fcr den Fall, wenn nach der auf Antrag erfolgenden Steuerr\u00fcckerstattung dem Lieferer bzw. Dienstleistende der als uneinbringliche Forderungen abgerechnete Gegenwert ganz oder zum Teil erstattet wird. Die Steuerbeh\u00f6rde entscheidet innerhalb von sechs Monaten \u00fcber den Antrag.<\/p>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr <strong>setzt<\/strong> <strong>die folgenden Bedingungen au\u00dfer Kraft<\/strong>, die in Bezug auf uneinbringliche Forderungen als Bedingung zur Senkung der Bemessungsgrundlage festgelegt wurden und f\u00fcr den Schuldner <strong>eine Senkung der Bemessungsgrundlage ausschlie\u00dfen<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>der K\u00e4ufer stand zum Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4fts in einem Insolvenzverfahren;<\/li>\n<li>seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gel\u00f6scht;<\/li>\n<li>er wurde zum Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4fts bzw. im Jahr davor in der Datenbank der Personen mit hohem Steuerfehlbetrag oder mit hohen Steuerschulden gef\u00fchrt;<\/li>\n<li>bis zum Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4fts bekam der Verk\u00e4ufer ein Warnschreiben von der Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber die Umgehung der Steuerpflicht des K\u00e4ufers.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr steht den Steuerpflichtigen, <a href=\"https:\/\/wtsklient.hu\/de\/2021\/01\/15\/die-steuerlichen-auswirkungen-des-brexit\/\">die sich im Vereinigten K\u00f6nigreich niedergelassen haben,<\/a> bei den nach dem 31. Dezember 2020 erf\u00fcllten Gesch\u00e4ften auf Basis der Gegenseitigkeit eine R\u00fcckerstattung der im Inland berechneten Umsatzsteuer zu. Vor diesem Zeitpunkt war hinsichtlich dieser Steuerpflichtigen die R\u00fcckerstattung der Umsatzsteuer aufgrund des EU-Rechts gew\u00e4hrleistet. Die <strong>M\u00f6glichkeit der R\u00fcckerstattung der Umsatzsteuer <\/strong>besteht so lange, wie die zwei Staaten diese M\u00f6glichkeit auf Basis der Gegenseitigkeit sichern.<\/p>\n<h5><strong>Verbrauchsteuer <\/strong><\/h5>\n<p>Die \u00c4nderungen bei der Verbrauchsteuer zielen in erster Linie auf die Durchf\u00fchrung der Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der neuen horizontalen Richtlinie zur Verbrauchsteuer \u2013 (EU) 2020\/262 \u2013 in ungarisches Recht ab. Die \u00c4nderungen betreffen in erster Linie die Einbeziehung von besteuerten Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten in das elektronische Dokumentationssystem und die Abstimmung der auf den Export und Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bezogenen Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften. Die Frist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der sich aus <strong>Pflichten bei der Rechtsharmonisierung ergebenden Aufgaben <\/strong>ist der 31. Dezember 2021, das Inkrafttreten erfolgt am 13. Februar 2023.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen zur r\u00e4umlichen Geltung der Verbrauchsteuervorschriften \u00e4ndern sich im Einklang mit den Festlegungen im Brexit-Vertrag.<\/p>\n<p>Bei der Betreibung eines <strong>Versandhandels<\/strong> aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland erlischt die Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters in Steuerfragen; der Versandhandel kann auch realisiert werden, wenn der Versandh\u00e4ndler von der staatlichen Steuer- und Zollbeh\u00f6rde registriert wurde.<\/p>\n<h1>Geb\u00fchren<\/h1>\n<p>Die \u00c4nderung des Geb\u00fchrengesetzes wird durch die Absicht der Verhinderung von eventuell nicht bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verhaltensweisen geleitet. Deshalb ber\u00fchrt die <strong>\u00c4nderung des Geb\u00fchrengesetzes <\/strong>laut Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr die Geb\u00fchrenfreiheit eines <a href=\"https:\/\/wtsklient.hu\/de\/2020\/11\/10\/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen\/\">Wohnungserwerbs mit CSOK-Verg\u00fcnstigung<\/a> sowie den Begriff der Gesellschaft mit einem inl\u00e4ndischen Immobilienverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Durch die \u00c4nderung muss die staatliche Steuerbeh\u00f6rde <strong>die Geb\u00fchren <\/strong>\u00fcber die bisherigen F\u00e4lle hinaus <strong>nachtr\u00e4glich auch dann erheben, wenn der Verm\u00f6genserwerber aus irgendeinem Grund die Gesamtsumme der CSOK-Verg\u00fcnstigung zur\u00fcckzahlt oder zur\u00fcckzahlen muss <\/strong>(z.\u00a0B. wenn der Verm\u00f6genserwerber die Wohnung w\u00e4hrend des Bestehens des zu Gunsten des Staates eingetragenen Verkaufs- und Belastungsverbots verkauft, anders als zu Wohnzwecken nutzt oder auf ihr ein Nutzungs- oder Nie\u00dfbrauchrecht errichtet und er deshalb die Beihilfe zur\u00fcckzahlen muss). Die obigen Vorschriften sind \u2013 aus Gr\u00fcnden der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und Steuergerechtigkeit \u2013 bei den Gesch\u00e4ften anzuwenden, bei denen die Geb\u00fchrenpflicht (in der Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags \u00fcber einen Wohnungskauf mit CSOK-Verg\u00fcnstigung) nach dem Inkrafttreten der \u00c4nderungsbestimmung (d.\u00a0h. nach dem 31. Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes) anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Bei einer <strong>Gesellschaft mit inl\u00e4ndischem Immobilienverm\u00f6gen<\/strong> muss der Wert der Immobilien und der Gesamtaktiva der fr\u00fcheren (angenommenen) Bilanz um den Buchwert der zwischen zwei Bilanzerstellungen (bis zum Tag der Geb\u00fchrenpflicht, d.\u00a0h. eines Firmenkaufs bis zu einer Beteiligung von 75\u00a0%) erworbenen Immobilien erh\u00f6ht werden, wenn die Verm\u00f6genseinlage der Gesellschaft verkauft wird. Den fr\u00fcheren Regeln zufolge konnte eine neu gegr\u00fcndete Firma trotz einer inzwischen erworbenen Immobilie nicht als Gesellschaft mit Immobilienverm\u00f6gen angesehen werden, obwohl die Immobilie im Hauptbuch bereits zu finden war (im abgeschlossenen Abschluss wurde die Immobilie noch nicht gef\u00fchrt).<\/p>\n<h1>Steuerverwaltung<\/h1>\n<p>Aufgrund des Gesetzes Nr. LIII von 2017 \u00fcber die Vorbeugung und Verhinderung von Geldw\u00e4sche und der Terrorismusfinanzierung <strong>darf eine Firmensitzservicet\u00e4tigkeit nur von einem Dienstleister betrieben werden, der seine T\u00e4tigkeit beim Aufsichtsorgan angemeldet hat<\/strong>. Die staatliche Steuer- und Zollbeh\u00f6rde akzeptiert nur die Inanspruchnahme eines solchen Anbieters eines Firmensitzservices, der den obigen Bedingungen entspricht. Kommt der Steuerzahler dieser Bedingung trotz Aufforderung der staatlichen Steuer- und Zollbeh\u00f6rde nicht nach, wird seine Steuernummer gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Angesichts der Unsicherheiten im Bereich der Rechtsanwendung <strong>pr\u00e4zisiert <\/strong>das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr <strong>die Regeln zur Berechnung des Verzugszuschlags<\/strong> und bestimmt die Methode der Rundung. In Verbindung mit der \u00c4nderung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese <strong>Rundungsvorschriften<\/strong> auch hinsichtlich der Verzugszinsen ma\u00dfgebend sein werden, wobei die Rundung sowohl bei einem Verzug der Steuerbeh\u00f6rde als auch der Steuerzahler auf dieselbe Weise erfolgt.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h1>Rechnungslegung<\/h1>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr erm\u00f6glicht zur <strong>Durchsetzung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung<\/strong> auch bei der Abrechnung der Entwicklungsbeihilfen, \u00e4hnlich zur Abrechnung der Beihilfen zu Betriebszwecken eine Rechnungsabgrenzung der Einnahmen durch Beihilfen.<\/p>\n<p><strong>Die neuen Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags <\/strong>erstreckt sich in den einzelnen F\u00e4llen auch auf solche Vertr\u00e4ge (bzw. kann sich erstrecken), bei denen deren Anwendung nicht begr\u00fcndet ist bzw. Schwierigkeiten verursacht. Um das zu vermeiden, erm\u00f6glicht der Vorschlag, dass die Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags bei einer Serienproduktion nicht verbindlich angewendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr <strong>erg\u00e4nzt den Inhalt des unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfberichts <\/strong>bez\u00fcglich der Konformit\u00e4t mit den in der delegierten Verordnung (EU) 2019\/815 der Kommission vorgeschriebenen Anforderungen bzw. verf\u00fcgt \u00fcber die R\u00fccknahme der zum Abschluss unrechtm\u00e4\u00dfig ausgegebenen und ver\u00f6ffentlichten Pr\u00fcfberichte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem beinhaltet der Vorschlag mehrere pr\u00e4zisierende und erg\u00e4nzende Bestimmungen zur Unterst\u00fctzung der praktischen Durchf\u00fchrung. Das sind unter anderem Vorschl\u00e4ge:<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>zum Inhalt des Anschaffungswertes (Bezugswertes),<\/li>\n<li>zur Umgruppierung eines Know-hows innerhalb des geistigen Eigentums,<\/li>\n<li>zur Pr\u00e4zisierung der Vorschriften zu den Buchungsbelege f\u00fcr Korrekturen sowie<\/li>\n<li>zur Pr\u00e4zisierung der Aktivierungsvorschrift der Optionsgeb\u00fchr.<strong>\u00a0<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<h1>Wirtschaftspr\u00fcfung<\/h1>\n<p>Angesichts der Bestrebungen zu einer m\u00f6glichst breiten Anwendung der digitalen Verfahren verf\u00fcgt das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr auf gesetzlicher Ebene \u00fcber die<strong> M\u00f6glichkeit der elektronischen Signatur der unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfberichte<\/strong>.<\/p>\n<p>Die geltenden Bestimmungen regeln mit einer unbegr\u00fcndeten Einschr\u00e4nkung (also beschr\u00e4nken) die M\u00f6glichkeiten der elektronischen Kontakthaltung bei den durch die Wirtschaftspr\u00fcferkammer durchgef\u00fchrten beh\u00f6rdlichen Verfahren. Der Vorschlag zielt auf eine <strong>Ausweitung der Anwendung der elektronischen Sachbearbeitung <\/strong>ab, und zwar identisch zu den Regeln der f\u00fcr die Verfahren der Beh\u00f6rde f\u00fcr die \u00f6ffentliche Beaufsichtigung schon fr\u00fcher vorgeschriebenen Regeln zur elektronischen Sachbearbeitung. Au\u00dferdem verf\u00fcgt er auch \u00fcber die M\u00f6glichkeit der elektronischen Abwicklung der Delegiertenversammlung der Kammer und der Kammerwahlen.<\/p>\n<h1>Internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich<\/h1>\n<p>Im Gesetz \u00fcber einzelne Normen der internationalen Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen in Verbindung mit Steuern und anderen \u00f6ffentlichen Lasten erfolgte aufgrund der diesbez\u00fcglichen Richtlinie <strong>die Regelung des EU-Verfahrens zur Streitbeilegung<\/strong>. Die Regeln der Richtlinie wurden entsprechend umgesetzt, zugleich sind zur restlosen Konformit\u00e4t kleinere <strong>technische Pr\u00e4zisierungen <\/strong>notwendig. Sonstige \u00c4nderungen beinhalten die weitere \u00dcbernahme der internationalen Standards der OECD zum Informationsaustausch \u00fcber Finanzkonten sowie Pr\u00e4zisierungen im Text.<\/p>\n<blockquote><p>Das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr bringt bedeutende Steuer\u00e4nderungen, welche die meisten Steuerzahler betreffen. Wir m\u00f6chten die Aufmerksamkeit insbesondere auf die \u00c4nderungen der Besteuerung von Krypto-Verm\u00f6genswerten und der R\u00fcckerstattung der Umsatzsteuer f\u00fcr uneinbringliche Forderungen lenken. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen <a href=\"https:\/\/wtsklient.hu\/de\/dienstleistungen\/steuerberatung\/\"><strong>unsere Steuerexperten<\/strong><\/a> nat\u00fcrlich gern zur Verf\u00fcgung.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Steuer\u00e4nderungspl\u00e4ne der ungarischen Regierung f\u00fcr 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der Gesetzentwurf Nr. T\/16208 \u00fcber die \u00c4nderung einzelner Steuergesetze, d.\u00a0h. das Steuerpaket vom Fr\u00fchjahr bringt fasst bei allen Steuerarten \u00c4nderungen. 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